Satzung des VEREIN DER SCHIFFS-INGENIEURE ZU HAMBURG e.V.

(VSIH) In der Fassung vom Mai 2024

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen:
VEREIN DER SCHIFFS-INGENIEURE ZU HAMBURG e.V.
Er ist am 11.12.1953 gegründet, hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Die Vereinsfarben sind: Grün – weiß – schwarz.  II. Zweck des Vereins

§ 2
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Schiffs-Ingenieuren und Ingenieuren vergleichbarer Fachrichtungen sowie mit diesen in Beziehung stehenden Kreisen zur Förderung des Berufsstandes, des Fachwissens und der Ausbildung v. g. Ingenieuren. Der Verein, der gemeinnützige Zwecke verfolgt, lehnt politische, gewerkschaftliche Beeinflussung und Betätigung sowie Bestrebungen klassentrennender, konfessioneller und rassistischer Art ab. Andere Zwecke dürfen vom Verein, der keinen Gewinn erstrebt, nicht verfolgt werden.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Zweckes sind u.a.:

  1. Veranstaltungen von Versammlungen und Tagungen, auf denen Fachvorträge gehalten und diskutiert werden.
  2. Herausgabe einer Vereinszeitschrift zur Veröffentlichung von Fachvorträgen und Abhandlungen, die für den Berufsstand von Interesse sind.
  3. Einrichtung von Lehrgängen über spezielle Wissensgebiete aus der Welt des Schiffs-Ingenieurs und der Ingenieure vergleichbarer Fachrichtungen.

III. Zusammensetzung des Vereins

§ 4
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

§5
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung Personen gewählt werden, die sich um die Zwecke des Vereins und die Belange des Berufsstandes der Schiffs-Ingenieure verdient gemacht haben.

§6
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der im Besitz eines C-Patentes / Befähigungszeugnisses bzw. einer Ingenieurausbildung gem. § 2 abgeschlossen hat oder mit der Ausbildung v. g. Ingenieure befasst ist.

§7
Besuchende Mitglieder können studierende der Ingenieurstudiengänge an Hochschulen werden.

§ 8
Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, rechtsfähige Körperschaften, Unternehmen jeder Art werden, die an den Bestrebungen des Vereins interessiert sind.

§ 9
Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind an den Vorstand zu richten. Die Aufnahmesuchenden müssen eine Erklärung abgeben, dass sie die unter §§ 6, 7 und 8 geforderten Voraussetzungen erfüllen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Begründung für eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht angegeben zu werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Bescheid des Vorstandes über die erfolgte Aufnahme.

§ 10
Die Höhe der Beiträge der Mitglieder wird von der Jahreshauptversammlung für das folgende Jahr beschlossen. Außer Ehrenmitgliedern sind alle Mitglieder zur Zahlung des festgesetzten Beitrages und einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet. Die Aufnahmegebühr wird fällig nach Mitteilung über die erfolgte Aufnahme. Die Beitragszahlung ist möglichst für das laufende Jahr im Voraus auf das Konto des VSIH zu entrichten. Der Vorstand kann für einzelne Vereinsmitglieder die Beiträge ermäßigen, wenn besondere Gründe vorliegen, wie z.B. Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Krankheit oder Erreichung der Altersgrenze, Besuch einer Ingenieurschule oder eine längere Berufsunfähigkeit wegen Krankheit. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 11
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Austrittserklärungen sind nur schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird wirksam am Ende des Zeitraumes, für den der satzungsgemäße Jahresbeitrag zu entrichten ist.

§ 12
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied wegen schwerwiegender Gründe ausschließen. Für den Beschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen, vom Vorstand festzusetzenden Frist zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat eine Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Hauptversammlung entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit. Falls ein Vereinsmitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, kann der Verein das Mitglied von der Mitgliedsliste streichen.  Mit der Streichung erlöschen alle Rechte des Mitglieds.

IV. Organe des Vereins

§ 13
Organe des Vereins sind:
Die Hauptversammlung, der Ältestenrat und der Vorstand.

§ 14
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres statt. Zur Hauptversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin unter Bekanntgabe der Tagungsordnung schriftlich einzuladen.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören insbesondere:
Entgegennahme des Jahresberichtes von Seiten des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer.  Die Entlastung des Vorstandes. Entgegennahme von Mitteilungen über die Vorstandsneuwahl. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Behandlung von Berufungen ausgeschlossener Mitglieder. Beschlussfassung über vorgeschlagene Satzungsänderungen. Bestätigung von drei Mitgliedern eines Wahlausschusses gemäß § 20. Anträge von Vereinsmitgliedern, die in der Hauptversammlung beraten werden sollen, müssen begründet und mindestens 14 Tage vor dem Termin für die Hauptversammlung dem Vorstand vorgelegt werden. Das gleiche gilt für Satzungsänderungsanträge. In der Hauptversammlung werden Beschlüsse, soweit sie nicht Änderungen der Satzung betreffen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Wünscht ein Mitglied eine Abstimmung, so ist über den Antrag sofort abzustimmen. 

In der Jahreshauptversammlung führt der Schriftführer eine Niederschrift über die Ergebnisse. Auf Verlangen des Vorstandes oder – unter Angabe von Zweck und Gründen – auf schriftliches Verlangen von mindestens 80 ordentlichen Mitgliedern muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Auch hierbei sind die oben genannten Fristen einzuhalten. Auf einer Hauptversammlung können Beschlüsse nur über die vorher mit der Einladung bekannt gegebene Tagesordnung gefasst werden.

Satzungsänderungen bedürfen der in § 33 BGB angegebenen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

§ 15
Dem Vorstand sollen nicht mehr als zwölf Personen angehören. Die Leitung der VSIH -Geschäftsstelle soll nach Möglichkeit vom Vorstand gemäß § 26 BGB wahr genommen werden. Vorstandsmitglieder, die in der Geschäftsstelle hauptamtlich tätig sind, haben innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht. 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsän-derungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Derartige Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen über den Vereinszweck, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins nicht inhaltlich ändern.

§ 16
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer Diese sind gleichzeitig auch Vorstand gemäß § 26 BGB. Zu ihren Aufgaben gehören, soweit sie nicht der Mitwirkung des Gesamtvorstandes, des Ältestenrates und der Jahreshauptversammlung bedürfen:

  • Leitung der Geschäfte und Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Der Schatzmeister hat zum 30.06. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres über Einnahmen und Ausgaben vor den Kassenprüfern gemäß § 19 Rechnung zu legen. Vorsitz bei Mitgliederversammlungen und Tagungen, Vorlage des Jahresberichtes.

§ 17
Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens fünf Jahre angehören und über 50 Jahre alt sein müssen. Die Ältestenratsmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. An den Vorstandssitzungen kann der Ältestenrat auf Verlangen teilnehmen. Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören u.a.: Beratung des Vorstandes in allen einschlägigen Fragen und bei der Verwendung von Vereinsgeldern, Entgegennahme von Wahlvorschlägen für die Vorstandsneuwahl. Der Ältestenrat kann Kandidaten für die Wahl des Vorstandes ablehnen. Ein Exemplar der Protokolle der Vorstandssitzungen ist dem Ältestenrat auf Wunsch zu übermitteln.

V. Wahl des Vorstands

§ 18
Die Amtsdauer des Vorstandes und des Ältestenrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.

§ 19
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist geheim. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Der in geheimer Wahl von den Mitgliedern gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Vorstand, der gleichzeitig auch Vorstand gemäß § 26 BGB ist. Das gilt auch bei schriftlicher Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dem Vorstand soll nach Möglichkeit ein Vertreter der Studierenden der Ingenieur- Hochschule Hamburg angehören. Dieser wird von den Vereinsmitgliedern unter den Studierenden delegiert. Amtierende Wahlausschussmitglieder können nicht für den Vorstand und als Kassenprüfer gewählt werden. 

§ 20
Wahlberechtigt ist jedes Vereinsmitglied gemäß §§ 5 und 6. Über die Durchführung der Wahl befindet der Wahlausschuss, der auch die Wahlordnung aufstellt. Der Wahlausschuss kann die eingereichten Wahlvorschläge mit dem Ältestenrat gemäß § 17 erörtern. Nach Ablauf einer Amtsperiode führt der alte Vorstand die Vereinsgeschäfte solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 21
Ältestenrat, Vorstand und Kassenprüfer verrichten ihre Arbeit im Verein ehrenamtlich. 

VI. Auflösung des Vereins

§ 22
Der Antrag zur Auflösung des Vereis kann nur fristgemäß zur Behandlung auf einer ordentlichen Hauptversammlung gestellt werden. Die Abstimmung hierüber ist geheim und die Auflösung muss von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss ist allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen und wird erst wirksam, wenn er von mindestens zwei Dritteln der Rückmeldungen der ordentlichen Mitglieder innerhalb von sechs Monaten schriftlich bestätigt wird. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich der Gesellschaft Zur Rettung Schiffbrüchiger zuzuführen.

Hamburg, im Mai 2024

Der Vorstand.